Rechte und Pflichten:
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| Im Zivilrechts-Mediationsgesetz werden die Rechte und Pflichten von eingetragenen MediatorInnen behandelt:
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» MediatorInnen dürfen nur im Auftrag der Parteien tätig werden und müssen die Parteien über das Wesen und die Rechtsfolgen der Mediation aufklären. » Die Mediation ist persönlich, unmittelbar und gegenüber den Parteien neutral durchzuführen. » MediatorInnen sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. » Bei Beginn eines Mediationsverfahrens durch eingetragene MediatorInnen werden gesetzliche oder vereinbarte Verjährungsfristen gehemmt (d.h. kein Recht kann durch das Eingehen einer Mediation durch Verjährung verloren gehen).
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Eingetragene Mediatoren: Das Bundesministerium für Justiz führt eine Liste der MediatorInnen, die bestimmte Ausbildungsstandards und einschlägige Berufserfahrung, sowie eine Haftpflichtversicherung für die Ausübung der Mediation voraussetzt. Die Rechtsquelle ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz. (www.mediatorenliste.justiz.gv.at) Nur bei eingetragene MediatorInnen tritt in Zivilrechtsangelegenheiten der umfassende Gesetzesschutz ein, insbesondere » die Sicherstellung der Vertraulichkeit, weil nur eingetragene Mediatoren über den Inhalt der Mediation nicht vor Gericht aussagen müssen und » die Hemmung von Verjährungsfristen, zum Beispiel aus dem Ehegesetz.
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| Gesetzliche Regelungen: Für MediatorInnen in Österreich relevante rechtliche Regelungen » Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz, ZivMediatG) » Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Ausbildung zum eingetragenen Mediator (Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung, ZivMediatAV) |
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