Im Zivilrechts-Mediationsgesetz werden die Rechte und Pflichten von eingetragenen MediatorInnen behandelt:
- MediatorInnen dürfen nur im Auftrag der Parteien tätig werden und müssen die Parteien über das Wesen und die Rechtsfolgen der Mediation aufklären.
- Die Mediation ist persönlich, unmittelbar und gegenüber den Parteien neutral durchzuführen.
- MediatorInnen sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet.
- Bei Beginn eines Mediationsverfahrens durch eingetragene MediatorInnen werden gesetzliche oder vereinbarte Verjährungsfristen gehemmt (d.h. kein Recht kann durch das Eingehen einer Mediation durch Verjährung verloren gehen).
Eingetragene Mediatoren:
Das Bundesministerium für Justiz führt eine Liste der MediatorInnen, die bestimmte Ausbildungsstandards und einschlägige Berufserfahrung, sowie eine Haftpflichtversicherung für die Ausübung der Mediation voraussetzt. Die Rechtsquelle ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz.
Nur bei eingetragene MediatorInnen tritt in Zivilrechtsangelegenheiten
- der umfassende Gesetzesschutz ein, insbesondere
- die Sicherstellung der Vertraulichkeit, weil nur eingetragene Mediatoren über den Inhalt der Mediation nicht vor Gericht aussagen müssen und
- die Hemmung von Verjährungsfristen, zum Beispiel aus dem Ehegesetz.
Gesetzliche Regelungen:
Für MediatorInnen in Österreich relevante rechtliche Regelungen
- Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz, ZivMediatG)
- Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Ausbildung zum eingetragenen Mediator (Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung, ZivMediatAV)